Satzungen der Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e.V.
Inhalt
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Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der am 14. Januar 1950 gegründete Verein führt den Namen: „Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e.V.“.
Er wurde am 25. April 1950 unter Nr. 8 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hofgeismar eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Immenhausen. Er übernimmt die Tradition der früheren Vereine:
– Turn- und Sportverein 1889 Immenhausen e.V.,
– Freie Sportbewegung Immenhausen (früher: Turnverein Jahn 06),
– Sport-Club Immenhausen.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z. B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstandes, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.
(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Farben und Ehrenzeichen
(1) Die Vereinsfarben sind „Grün-Weiß“.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
(3) Auszeichnungen werden nach der jeweils gültigen Ehrenordnung des Vereins verliehen, die sich der Verein gibt. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.
§ 4 Aufgaben
Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:
(1) Die Durchführung von Sportwettkämpfen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;
(2) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports;
(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports;
(4) Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Mitglieder des Vereins sind:
– Erwachsene (ab 18 Jahre),
– Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre),
– Kinder (unter 14 Jahre),
– Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren, sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
(4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Ehrenausschusses durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:
– wenn das Mitglied trotz Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als sechs Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;
– bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien,
– wegen massiven unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
– wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.
(7) Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Vorstandssitzung anrufen, die endgültig entscheidet.
(8) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen.
Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Der geschäftsführende Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein schriftlich mitzuteilen. Mitglieder, die bisher nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt.
§ 6 Beiträge, Gebühren, Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
(2) Die Mitglieder zahlen Gebühren, über deren Höhe und Fälligkeit der geschäftsführende Vorstand entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
(3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.
Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine unwiderrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Konto zu sorgen.
(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 15.04. oder wahlweise ½-jährlich zum 15.04. und 15.10. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu den o. a. Zeitpunkten bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den geschäftsführenden Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu € 50,00 je Einzelfall verhängen.
(7) Der geschäftsführende Vorstand kann Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.
(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 7 Abs. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand zur Mitgliederversammlung Anträge mit einer Frist von zwei Wochen zu unterbreiten.
(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem geschäftsführenden Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. Sie wählen den Vorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
Mitgliederversammlung,der geschäftsführende Vorstand,der Vorstand,die Ausschüsse gemäß § 16
§ 9 Der geschäftsführende Vorstand
(1) Der geschäftführende Vorstand besteht aus:
1.) der/dem 1. Vorsitzenden
2.) zwei Stellvertreter/ innen
3.) der/dem Kassenwart/in
4.) der/dem Schriftführer
5.) der/dem Pressewart/in
6.) der/dem Sportwart/in
7.) der/dem Jugendwart/in.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vorgenannten Personen, wobei jeweils nur zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Davon muss mindestens eine Person dem Personenkreis gemäß Abs. 1 Nr. 1 bis 3 angehören. Es gilt das Vieraugenprinzip.
(3) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung
– die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter
– die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Gebühren
– die Vorbereitung und Einberufung der Vorstandssitzungen, in denen u. a. über wesentliche Themen unterrichtet werden soll.
(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(5) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte geschäftsführende Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
(6) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die/den 1. Vorsitzende/n bei Bedarf einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes verlangen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird durch die/den Schriftführer/in unterschrieben. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Der geschäftsführende Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
(9) Der geschäftsführende Vorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder- der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt.
Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
den in § 9 aufgeführten Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes;einer/m Stellvertreter/in für jedes Mitglied des in § 9 (1) Nr. 3 bis 7 genannten Personenkreises;der/dem Vermögensverwalter/in;vier bis sechs Beisitzern/innen;bei Bedarf dem/der Jugendsprecher/in und ihrer/seiner Stellvertreter/in;den von den Abteilungen gewählten Abteilungsleitern/innen.
Die/der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.
(2) Die Bestimmungen des § 9 (4) bis (7) gelten für diese Vorschrift sinngemäß.
(3) Der Vorstand stellt für jedes Geschäftsjahr Haushaltsvoranschläge fest.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen.
Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Festlegung der Beiträge
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der drei Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;
– Bestätigung der Wahlen des/der Jugendwartes/in, Sportwartes/in und seiner/ihrer Stellvertreter/-innen.
– Ernennung von Ehrenmitgliedern;
– Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);
– Erlass von Ordnungen;
– Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
– Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll bis zum 30.04. eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung im Amtlichen Mitteilungsblatt „Unsere Stadt Immenhausen“ zu veröffentlichen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist ein in zwei Mitgliederversammlungen gefasster Beschluss von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zwischen den beiden Versammlungen muss mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen.
(5) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung;
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
– Zahl der erschienen Mitglieder;
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
– die Tagesordnung;
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis;
– die Art der Abstimmung;
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
– Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 12 Abteilungen des Vereins
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 13 Vereinsjugend
Die Interessen der Vereinsjugend vertritt der Jugendausschuss. Seine Mitglieder nehmen an den Sitzungen der Sportjugend auf sämtlichen Ebenen teil und vertreten dort den Verein.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 15 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom geschäftsführenden Vorstand und Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der (geschäftsführenden) Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren. Die Protokolle der Jahreshauptversammlungen der Abteilungen sind dem Vorstand zur Kenntnis zu übersenden.
§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand wird bei seiner Arbeit durch folgende Ausschüsse unterstützt:
1. Jugendausschuss
Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus den Jugendwarten/innen und ihren Stellvertreter/innen der Abteilungen. Der Jugendausschuss wählt die/den Jugendwart/in. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die/der Jugendwart/in. Die/Der Jugendsprecher/in und die/der stellvertretende Jugendsprecher/in werden durch die Jugendsprecher/innen und ihre Stellvertreter/innen der Abteilung gewählt, wobei durch jede Abteilung maximal zwei Stimmen abgegeben werden dürfen.
2. Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss wird gebildet nach der Ehrenordnung. Der Geschäftsgang ist ebenfalls in der Ehrenordung zu regeln.
§ 17 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu.
Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf
– Auskunft über seine gespeicherten Daten;
– Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;
– Sperrung seiner Daten;
– Löschung seiner Daten.
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern, Namen und Kontaktdaten in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gem. § 9 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Immenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung am 25.03.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die am 31.03.1995 und am 19.03.2010 geänderte und beschlossene Satzung außer Kraft. Die 1. Satzungsänderung tritt mit Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vom 15.04.2016 in Kraft.
Immenhausen, 15.04.2016
Christian Reiser Lars Obermann Stefan Haake
1. Vorsitzender Kassenwart Stellv. Vorsitzender
Die Ehrenordnung als PDF zum download: bitte hier klicken.
Ehrenordnung der Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e.V.
§1
Ehrenauszeichnungen
Die TSV 1889/06 Immenhausen e. V. verleiht folgende Ehrenauszeichnungen:
a) den Ehrenvorsitz
b) die Ehrenmitgliedschaft
c) die Ehrenauszeichnungen mit der Ehrennadel
– in „Silber“
– in „Gold“
– in “Gold mit Prägungszahl 50“, „60“, „70“, „80“, „90“
d) eine Auszeichnung für herausragendes Engagement in der TSV 1889/06 Immenhausen e. V.
e) den/die Jugendsportler/in des Jahres.
§ 2
Voraussetzungen für die Verleihung der Ehrennadeln
Die Verleihung
a) der Ehrenauszeichnung der/s Ehrenvorsitze/nden setzt die Verleihung der Ehrennadel in Gold sowie die mindestens zweijährige Wahrnehmung des Vorsitzes der TSV 1889/06 Immenhausen e. V. voraus.
b) der Ehrenmitgliedschaft setzt die Verleihung der Ehrennadel in Gold oder die wiederholte Ehrenauszeichnung nach § 1 Satz 1 Buchstabe d) voraus.
c) der Ehrenauszeichnung in
I. Silber setzt mindestens 25 Jahre Mitgliedschaft in der Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e. V. voraus.
II. Gold setzt mindestens 40 Jahre Mitgliedschaft in der Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e. V. voraus.
III. Gold mit Prägungszahl 50, 60, 70, 80, 90 mindestens 50, 60, 70, 80, 90 Jahre Mitgliedschaft in der Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e. V. voraus.
d) der Auszeichnung für besonderes Engagement setzt einen Einsatz im gesellschaftlichen Bereich oder sportliche Leistungen voraus, die die Erwartung an die Mitglieder deutlich übertrifft. Ein Mitglied kann die Auszeichnung auch wiederholt erhalten.
e) Die Auszeichnung der/des Jugendsportlers/in des Jahres setzt eine herausragende Einzel- oder Mannschaftsleistung im Jugendbereich voraus.
§ 3
Vornahme der Verleihung
Die Verleihung von Ehrenauszeichnungen erfolgt in einem feierlichen Rahmen, z.B. Jubiläen oder in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Ehrenausschuss
(1) Der Ehrenausschuss entscheidet über die Verleihung der Ehrenauszeichnungen nach § 1 S. 1 Buchstaben c) und d) und im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand über die Ehrenauszeichnungen nach § 1 S. 1 Buchstaben a) und b). Anträge für die Verleihung von Ehrenauszeichnungen nach § 1 S. 1 Buchstabe d) können von Vorstand oder von den Abteilungen an den Ehrenausschuss gestellt werden.
(2) Der Jungendausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Vorstand über die Verleihung von Ehrenauszeichnungen nach § 1 S. 1 Buchstabe e).
§ 5
Inkrafttreten
Diese Neufassung der Ehrenordnung tritt mit Wirkung durch die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 06. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Ehrenordnungen früherer Fassungen außer Kraft.
Immenhausen, 06. Mai 2022
Christian Reiser | Kai Hofmyer | Stefan Haake |
1. Vorsitzender | Stv. Vorsitzender | Stv. Vorsitzender |