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Herzlich Willkommen auf der Seite des Fußballfördervereins


  • Mannschaftssport: Wir unterstützen den Teamsport, um die Teamfähigkeit und den sportlichen Ehrgeiz zu fördern.
  • Gemeinschaft: Gemeinschaftssinn und Zusammenhalt stehen bei uns an erster Stelle.
  • Equipment: Wir sorgen dafür, dass unsere Spieler mit der besten Ausrüstung ausgestattet sind.
  • Fair Play: Der faire Umgang miteinander und Respekt sind Grundpfeiler unseres Vereins.
  • Trikots: Einheitliche Mannschaftskleidung stärkt das Zusammengehörigkeitsgefühl.
  • Schiedsrichter- und Trainerausbildung: Wir investieren in die Ausbildung von Schiedsrichtern und Trainern, um die Qualität unseres Spiels zu sichern.

  • Mannschaftssport erleben: Kinder lernen die Freude am Teamsport kennen und können ihre sportlichen Fähigkeiten ausbauen.
  • Wertschätzung erlernen: Respekt und Anerkennung für Mitspieler und Gegner werden vermittelt.
  • Fairen Umgang: Faires Verhalten und Sportsgeist werden aktiv gefördert.
  • Integration leben: Kinder unterschiedlicher Hintergründe kommen zusammen und erleben echte Integration.
  • Gemeinsame Ziele verfolgen: Das Erreichen von Zielen im Team stärkt den Zusammenhalt und die Motivation.
  • Vereinsleben genießen: Die vielfältigen Aktivitäten im Vereinsumfeld sorgen für Abwechslung und Spaß.
  • Inklusion fördern: Jeder ist willkommen und kann mitmachen, unabhängig von individuellen Voraussetzungen.
  • Fitness und Gesundheit: Sportliche Betätigung fördert die Gesundheit und das Wohlbefinden der Kinder.
  • Erfolge und Niederlagen erleben: Kinder lernen, mit Erfolgen und Niederlagen umzugehen und daraus zu wachsen.
  • Gemeinschaft neben dem Platz fördern: Auch außerhalb des Spielfelds entstehen wertvolle Freundschaften und soziale Bindungen.
  • Freunde finden und binden: Der Verein ist ein Ort, an dem lebenslange Freundschaften geschlossen werden.

Mit nur 3,- € Beitrag pro Monat kannst auch du Teil unserer Gemeinschaft werden.

Kontaktiere uns:


§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der dam 06.04.1995 gegründete Verein führt den Namen „Fußballförderverein 1995 Immenhausen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Immenhausen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein bezweckt die Förderung des Fußballsports in Immenhausen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind „Grün-Weiß“.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Der Verein führt als Mitglieder:
1. ordentliche Mitglieder (ab 18 Jahre)
2. Kinder (bis 14 Jahre),
3. Jugendliche (ab 14 bis 18 Jahre).
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die unter den Nrn. 1 und 3 aufgeführten Mitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede/r ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
(3) Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung einer/s gesetzlichen Vertreters/in aufgenommen werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens sechs Wochen zuvor zu erklären ist.
2. durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz schriftlich erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
3. im Falle des Wohnungswechsels aus dem Bereich der Stadt Immenhausen auf Wunsch des Mitgliedes, abweichend von der Regelung Nr. 1, mit einer Frist von einem Monat zum letzten Tag des Monats, sofern sämtliche finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt sind und evtl. überlassenes Vereinsvermögen zurückgegeben worden ist.
4. durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Der/Dem Auszuschließenden muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung ist der/dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekanntzugeben. Gegen das Ausschlussvotum kann die/der Betroffene die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig beschließt.
(6) Über Härtefälle, die sich aus Abs. 5 Nrn. 1 und 2 ergeben könnten, entscheidet der Vorstand.
(7) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
(8) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 5

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 6

Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang zu erfolgen.
(4) Die Tagesordnung soll enthalten:
Bericht des VorstandesEntlastung des VorstandesWahl des VorstandesWahl von mindestens zwei KassenprüfernAnträgeVerschiedenes und Mitteilungen.
Die Tagesordnungspunkte 3. und 4. sollen grundsätzlich nur in der Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung nach Ablauf der Wahlzeit enthalten sein.
(5) Die/Der Vorsitzende oder eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden leitet die Versammlung.
(6) Über die Versammlung hat die/der Schriftführer/in eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Leiter/in der Versammlung und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
(7) Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(8) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(9) Zur Auflösung des Vereins ist ein in zwei Mitgliederversammlungen gefasster Beschluss erforderlich. Der Beschluss muss jeweils mindestens 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Zwischen den beiden Versammlungen muss mindestens ein Zeitraum von einem Monat liegen.
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen:
1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, auf Antrag des Vorstandes oder
2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen und ordentliche Mitgliederversammlungen haben die gleichen Befugnisse.

§ 7

Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht:
1. der/dem 1. Vorsitzenden,
2. zwei Stellvertreter/innen,
3. der/dem Kassenwart/in
4. einer/einem Stellvertreter/in
5. der/dem Schriftführer
6. zwei bis sieben Beisitzer/innen.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die vorgenannten Personen gem. Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, wobei jeweils nur zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind. Davon muss mindestens eine Person den Personenkreis gem. Abs. 1 Nrn. 1 oder 2 angehören.
(4) Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben der Mitglieder.
(5) Die Wahl des Vorstandes erfolgt für zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines anderen Vorstandes im Amt. Die Wahlen sollen grundsätzlich in Jahren mit gerader Zahl erfolgen.
(6) Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder während der Wahlzeit kann der Vorstand durch Beschluss des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzt werden.
(7) Der Vorstand wird durch die/den 1. Vorsitzende/n bei Bedarf einberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstandes verlangen. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird durch die/den Schriftführer/in unterschrieben. Den Vorsitz in den Sitzungen führt die/der 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/r der stellvertretenden Vorsitzenden.
(8) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfähigkeit ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vorstandsmitglieder gegeben. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(9) Der Vorstand stellt jedes Geschäftsjahr Haushaltsvoranschläge fest. Förderungen sollen möglichst projektbezogen erfolgen.

§ 8

Auflösungsbestimmung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Turn- und Sportvereinigung 1889/06 Immenhausen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

§ 9

Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 06.04.1995 beschlossen.

Immenhausen, 06.04.1995
Geändert, Immenhausen, 22.06.2015

Wir melden den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister an:
Es zeichnen die Gründungsmitglieder wie folgt:
Heinrich Engelhardt Karl-Werner Fehling
Manfred Schuchardt Olaf Seitz
Edith Obermann Mechthild Kramm
Hermann Schmidt Karl-Heinz Freudenstein
Karl Weiss Detlef Rupprecht
Kurt Homburg Wolfgang Thielmann
Walter Langhans Andreas Güttler
Günter Lambrecht Ullrich Müller

Die vorstehenden, vor mir vollzogen Unterschriften, sämtlich wohnhaft 34376 Immenhausen, mir persönlich bekannt, beglaubige ich hiermit.

Immenhausen, den 7. April 1995.
Ortsgericht Immenhausen
Linda Müller, Ortsgerichtsvorsteherin
Tgb.Nr. 50/95

Ergänzung/ Änderung 22.06.2015:
Änderung in § 8 eingetragen gem. Beschluss vom 10.04.2015.
Vorstandmitglieder: Jörg Schützeberg, Karl-Werner Fehling